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4-MONATS-WANDKALENDER 2024

Auf Anforderung senden wir Ihnen unseren 4-Monats-Wandkalender für 2024 gerne zu.


BUNDESTAG STIMMT LKW-MAUTERHÖHUNG ZUM 1. DEZEMBER ZU

Trotz massiver Kritik aus der Speditions- und Logistikbranche hat der Bundestag nun der Ausweitung der Lkw-Maut zugestimmt. Vorausgegangen waren langwierige Verhandlungen innerhalb der Ampelkoalition, geändert wurde an dem Gesetzentwurf der Bundesregierung aber nichts. Die Branche erwartet nun eine Doppelbelastung, da ab dem 01.01.2024 auch der CO²-Preis erhöht wird, was zu steigenden Dieselpreisen führen wird.

Ab dem 01.12.2023 erfolgt die Anlastung einer CO²-Komponente auf die Lkw-Maut, was zu einer Verdoppelung der Kosten führt. Ab Juli 2024 sollen zudem auch leichtere Lkw ab 3.500 KG zulässigem Gesamtgewicht zur Mautzahlung verpflichtet werden. Die Neuregelung führt zu deutlichen Mehreinnahmen im Bundeshaushalt in Höhe von rund 30 Milliarden Euro in den Jahren 2024 bis 2027. Die CO²-Differenzierung sei eine wichtige Maßnahme für die Minderung der Treibhausgasemissionen im Verkehr und zur Erreichung des Klimaschutzziels, heißt es in der Gesetzesvorlage. Durch die Einführung werde ein Preissignal gesetzt, durch  das die Nutzung von Lkw mit  alternativen Antrieben für die Güterverkehrsbranche deutlich attraktiver wird. Der vermehrte Einsatz von Lastkraftwagen mit alternativen Antrieben werde benötigt, um das Ziel, ein Drittel elektrische Fahrleistung im Jahr 2030, zu erreichen.

Quelle: DVZ 27-10-2023


BERUFS- UND TÄTIGKEITSBESCHREIBUNGEN

Spediteur: Durch den Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Dies bedeutet, dass der Auftragnehmer sich verpflichtet, die Organisation für die Beförderung der Sendung zu übernehmen, ohne eigene Fahrzeuge einzusetzen. Der Spediteuer hat allerdings auch die Möglichkeit, einen eventuell vorhandenen eigenen Fuhrpark für die Erfüllung des Auftrags einzusetzen (Selbsteintritt).

Frachtführer: Als Frachtführer wird das Unternehmen bezeichnet, das sich verpflichtet hat, eine Güterbeförderung durchzuführen (Transportunternehmer). Die Frachtführer, die mit Fahrzeugen über 3.500 KG zulässigem Gesamtgewicht im Rahmen einer gewerblichen Güterbeförderung Transporte durchführen, benötigen entweder eine nationale Güterkraftverkehrserlaubnis (nationale Gütertransporte) oder eine EU-Lizenz (nationale und internationale Gütertransporte). Bei Güterbeförderungen mit Fahrzeugen bis 3.500 KG zulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger genügt eine Gewerbeanmeldung.

Frachtenvermittler: Die Rechtsgrundlage für Frachtenvermittler ist § 93 Handelsgesetzbuch (HGB). Der Frachtenvermittler ist nicht Beteiligter des Frachtgeschäftes und trägt daher auch nicht die Verantwortung für die Durchführung des Transports. Allerdings handelt es sich nur dann um eine Frachtenvermittlung, wenn der Frachtvertrag zwischen Transportunternehmer und Auftraggeber zustande kommt und der Frachtenvermittler lediglich eine Provision von einer der beiden Parteien erhält.